DER GLASER PLANT
- Wolfgang Plant
- Huberstraße 29
6200 Jenbach
Austria - UID ATU72231257
- Gerichtsstand BG Schwaz
GLASEREI Wolfgang Plant „Der Glaser – Plant“
1. GELTUNGSBEREICH
Die Glaserei Wolfgang Plant, Huberstraße 29, AT-6200 Jenbach, im folgenden kurz „Der Glaser – Plant“ genannt, schließt Verträge ausschließlich unter Zugrundlegung dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung.
2. ANGEBOTE UND AUFTRÄGE
Sämtliche Angebote von „Der Glaser – Plant“ sind freibleibend und unverbindlich. Für die Richtigkeit des Auftrages, für Fehler und Ungenauigkeiten in den Aufträgen, für Übertragungsfehler oder Verständnisabweichungen, auch für zur Verfügung gestellte Informationen wie etwa Ausschreibungsunterlagen haftet der Besteller.
3. TECHNISCHE ANGABEN/TOLERANZEN/EINBAU
Sämtliche Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass „Der Glaser – Plant“ selbst keine Waren herstellt oder bearbeitet, sondern nur weiterverkauft und teilweise montiert. Die Haftung dafür, dass die Bestellung technisch/ statisch/physikalisch etc. richtig ist, liegt daher ausschließlich beim Besteller. „Der Glaser – Plant“ ist bei allen gelieferten Waren an die Vorgaben der jeweils eigenen Lieferanten gebunden. Die vom Hersteller festgesetzte Abweichungsbandbreite/Toleranz (wie u.a. Bohrung, Dicke, Maße) wird vom Besteller als handelsüblich akzeptiert und kann keinen Grund für Beanstandung/Haftung bieten. Glasstärken werden von „Der Glaser – Plant“ nach dem Auftrag oder der technischen Fertigungsmöglichkeit laut Angabe des Lieferanten ausgewählt. Der Besteller haftet selbst für physikalische/technische/statische Eignung des bestellten Glases.
(Punkt 3. ist nicht für den Endverbraucher bestimmt)
4. GEFAHRENÜBERGANG/ERFÜLLUNGSORT
Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. ab Werk „Der Glaser – Plant“ oder ab Hersteller. Erfüllungsort ist Jenbach. Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Unterganges, in welcher Form immer sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht zum jeweils frühesten Zeitpunkt – auch bei Glasbruch – auf den Besteller über, sofern das Gesetz nicht einen noch früheren Zeitpunkt vorsieht:
a) mit Einlangen der Ware am vereinbarten Lieferort unabhängig von der Art der Entladung.
b) mit Übergabe der Ware an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten.
c) bei Versand mit der Übergabe an einen Frachtführer.
d) bei Abholung mit termingerechter Bereitstellung bei der Lieferadresse von „Der Glaser – Plant“ oder der Zusendung der Fertigstellungsanzeige. Ist die Anlieferung an einem bestimmten Ort vereinbart, so geht die Gefahr spätestens bei termingerechter Anlieferung auf den Besteller über, auch wenn keine Bestätigung der Übernahme durch den Besteller oder dessen Vertreter erfolgt. Bei Anlieferung an eine Baustelle ist die Übergabe an jede dort befugter Weise tätige Person zulässig. Eine Hilfeleistung des Lieferanten beim Abladen schließt den Gefahrenübergang nicht aus.
5. LIEFERFRISTEN
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich und für einen bestimmten Auftrag vereinbart wird.
6. ANLIEFERUNG
„Der Glaser – Plant“ ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen. Erfolgt die Lieferung der Ware durch „Der Glaser – Plant“, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Sind Geräte zur Abladung notwendig, so sind diese vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.
7. VERPACKUNG
„Der Glaser – Plant“ liefert Waren unverpackt, bei ausdrücklicher Bestellung auf Mehrwegtransportgestellen oder in Verschlägen. Die Übernahme verpackter Waren gilt als Anerkennung der Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Verpackung. Spätere Reklamationen hinsichtlich der verpackt übernommenen Waren sind unzulässig. Mehrwegtransportgestelle sind vom Kunden binnen 30 Tagen auf eigene Kosten an „Der Glaser – Plant“ zurückzustellen ansonsten werden ab dem 31. Kalendertag Tagesmieten, abhängig vom jeweiligen Gestell- Inhaber, in Rechnung gestellt.
8. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich aufgrund der Tagespreise. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern sich für Waren, für die ein Listenpreis besteht, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Listenpreis erhöht, ist „Der Glaser – Plant“ berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. „Der Glaser – Plant“ ist berechtigt, vor und noch nach Annahme des Angebots die Lieferung von der Beibringung der Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Die Preise laut Auftragsbestätigung setzen die Erledigung aller erforderlichen Vorarbeiten durch den Auftraggeber voraus, und verstehen sich ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Ausdrücklich ausgeschlossen ist für jede Aufrechnung von Gegenforderungen – aus welchem Titel immer – gegen eine fällige Forderung von „Der Glaser – Plant“.
9. ZAHLUNGSVERZUG
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 12,00 % p. a. berechnet.
Bei Zahlungsverzug werden alle noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen von „Der Glaser – Plant“ sofort fällig, und ist „Der Glaser – Plant“ zur Verwertung von bestehenden Sicherheiten des Kunden, und zur Verweigerung aller Leistungen, bis zur vollständigen Zahlung berechtigt.
10. VERTRAGSSTRAFE
Kommt es nach Zusenden der Auftragsbestätigung aus welchem Grund immer nicht zu einer Lieferung oder zu einem Rücktritt vom Vertrag, so ist unbeschadet der Geltendmachung des tatsächlichen Schadens „Der Glaser – Plant“ zur Forderung von 20,00 % der Auftragssumme als pauschaliertem Aufwandersatz, der nicht einem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, berechtigt.
11. GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von „Der Glaser – Plant“ gelieferten Produkte sechs Monate ab Gefahrenübergang, soweit Gewährleistung nicht ohnedies ausgeschlossen ist. Alle Waren sind bei Übernahme unverzüglich zu untersuchen und es ist jeder Mangel oder Fehlmenge bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs unverzüglich schriftlich zu rügen.
Dies gilt ausdrücklich auch für verpackte Ware, diese ist unverzüglich, bei sonstigem Verlust der Berechtigung der Geltendmachung von Gewährleistung, zu rügen. Auf Punkt 7. wird verwiesen. Dies gilt auch für Rügen hinsichtlich von Bruch oder Kratzern, wobei Gewährleistung für Glasbruch oder Oberflächenkratzer nach Übergabe ausgeschlossen ist. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch einen Lieferanten/Transportführer oder den Empfänger selbst, bildet den Beweis, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde. Für Waren, die „Der Glaser – Plant“ von Dritten bezogen hat, übernimmt „Der Glaser – Plant“ nur jene Haftung, die auch vom Lieferanten gewährt wird. Jede Gewährleistung ist bei zur Verarbeitung übernommenem Glas ausgeschlossen. „Der Glaser – Plant“ haftet nicht für Folgekosten, welcher Art auch immer, die dem Kunden, oder dessen Vertragspartnern oder Dritten, die mit dem Einbau oder der Verwendung der Ware befasst sind, entstehen. Insbesondere Kosten, die durch den Einbau, Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch neuerliche Zulieferung, Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung, entstehen, gehen jedenfalls nicht zu Lasten von „Der Glaser – Plant“. „Der Glaser – Plant“ kann die vom Kunden nicht abtretbaren Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisreduktion erfüllen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
12. HAFTUNG
Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt 6 Monate ab Kenntnis des Schadens. Rührt ein Schaden allerdings von einem Mangel her, dessen Geltendmachung im Rahmen der Gewährleistung bereits verfristet ist, so ist auch für die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen. „Der Glaser – Plant“ haftet nicht für Fahrlässigkeit. Jedenfalls ausgeschlossen ist ein Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn sowie allen Ansprüchen Dritter. Schadenersatz kann daher maximal in Höhe des Fakturenbetrages der schadensauslösenden Ware anfallen. Bei Nichtbeachtung fachgerechter Benutzungs-, Lager- oder Montagebedingungen sowie allfälliger Hinweise durch „Der Glaser – Plant“ ist jeder Schadensersatz ausgeschlossen.
13. PRODUKTHAFTUNG
Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund der ordnungsgemäßen Behandlung der Waren – insbesondere unter Hinweis auf die sofortige und sonstige regelmäßige Überprüfung der Ware durch den Käufer – erwartet werden kann. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist jede Haftung nach dem Produkthaftgesetz ausgeschlossen.
Die Ersatzpflicht für die aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden und Haftungsansprüchen, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen.
14. EIGENTUMSVORBEHALT
„Der Glaser – Plant“ behält sich das Eigentum an den gelieferten und hergestellten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Wird die Ware vor Bezahlung im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert, so ist dazu die schriftliche Zustimmung von „Der Glaser – Plant“ einzuholen und tritt der Kunde von „Der Glaser – Plant“ seine Entgeltsforderungen aus dem Verkauf an „Der Glaser – Plant“ ab. Von dieser Abtretung ist sowohl der Drittschuldner als auch „Der Glaser – Plant“ schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung zur Weitergabe des Eigentumsvorbehalts lässt die Gewährleistung wie auch die Schadenersatzansprüche des Vertragspartners von „Der Glaser – Plant“ erlöschen. Bei Rückerhalt der Ware bleibt der sonstige Schadenersatzanspruch von „Der Glaser – Plant“ unberührt. Bei Nichtzahlung ist „Der Glaser – Plant“ berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Kunde ermächtigt „Der Glaser – Plant“ insbesondere zur Wegnahme der Ware und wird anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag und keine Besitzstörung, sondern lediglich eine Sicherstellung der Ware liegt und es kann aus dieser Wegnahme kein Schadensersatzanspruch gegen „Der Glaser – Plant“ entstehen. Dieses Recht von „Der Glaser – Plant“ ist auch auf Rechtsnachfolger des Kunden zu überbinden.
15. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen, steht „Der Glaser – Plant“ bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Besteller zu liefern sind, oder an sämtlichen Gegenständen, welche in den Verfügungsbereich von „Der Glaser – Plant“ gelangen, auch wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung von „Der Glaser – Plant“ stehen.
16. GERICHTSSTAND/RECHTSWAHL
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Schwaz. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.
17. ALLGEMEINES
Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere mit dem Besteller getroffene Vereinbarungen teilweise, aus welchem Grund immer, unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen nicht.